Philosophie

Vita

Vergütung

Ich möchte meinen Mandanten fachlich hochstehende, effiziente und rasche Dienstleistungen erbringen, die ganz nach deren individuellen Bedürfnissen ausgerichtet sind.

Die mandantennahe Beratung ist ein besonderes Anliegen der Kanzlei. Dies bedeutet für mich, dass dem Mandanten die Möglichkeit gegeben wird, anhand der gegebenen Beratung selbst entscheiden zu können, ob man bestimmte rechtliche Schritte, wie z. B. eine Klagerhebung, ergreifen will oder nicht. Bei Streitfällen ist daher eine gewissenhafte Einschätzung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Prozesses und der damit einhergehenden Kostenrisiken für mich unabdingbar. Eine solche Risikoanalyse muss stets zu einer griffigeren Aussage als dem berüchtigten "vor Gericht ist man wie auf hoher See"; führen. Nur wer weiß, dass er beispielsweise mit einer Wahrscheinlichkeit von zwei Dritteln einen Prozess gewinnen wird, kann entscheiden, ob ihm das reicht oder nicht.
Ein wichtiger Eckpfeiler für die oben beschriebene Mandantennähe ist die Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandanten. Ich lege daher Wert auf die persönliche Betreuung der Mandanten, die z. B. darin zum Ausdruck kommt, dass ich tagsüber auch außerhalb der üblichen Büroöffnungszeiten jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung stehe. Sollte ich ausnahmsweise nicht persönlich erreichbar sein, rufe ich selbstverständlich zeitnah zurück.
Diskretion, die Beherrschung des anwaltlichen Handwerkszeugs und die Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung verstehen sich von selbst.
  • Geboren 1975 in Fürstenfeldbruck
  • Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München von 1996-2001.
  • Referendariat am Oberlandesgericht München inklusive dreimonatiger Auslandstätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei in San Francisco 2001-2003
  • Promotion an der Universität Regensburg 2003-2006
  • Zugelassen als Rechtsanwalt seit 2004

  • Veröffentlichungen


  • Die Verhinderung des Rücktritts durch Zwang oder Täuschung, zugleich Dissertation, erschienen im Pro Business Verlag, 2006
  • Die telefonische Halterbenachrichtigung vor der Abschleppanordnung, erschienen in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), 2006, S. 3173-3177
  • Die Festsetzungsfähigkeit der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr - endgültig geklärt?, erschienen in Juristisches Büro, 2007, S. 116-120
  • Alte und neue Probleme des Präklusionsrechts nach der ZPO-Reform, erschienen in der Zeitschrift für Zivilprozess (ZZP), Band 120, 2007, S. 219-236
  • Die strafrechtliche Bewertung der Wettmanipulation nach dem Wettskandal-Urteil, erschienen in der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG), 2007, S. 253-260
  • Die Wirksamkeit von AGB-Schriftformklauseln, erschienen in der Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS), 2007, 260-265
  • Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren, erschienen in Juristisches Büro, 2008, S. 6-11
  • Die Begrenzung der Aufgabevariante des § 24 Abs. 1 S. 1 StGB auf den unbeendeten Versuch, erschienen in Strafrechtsforum, 2008, S. 102-106
  • Die Erstattung vorprozessualer Kosten im Arbeitsrecht, erschienen in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), 2008, S. 551-554
  • Die Lohnvereinbarung in Abrufarbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Stundenlöhnen, erschienen in Recht der Arbeit (RdA), 2008, S. 86-91
  • Wenn ich mit Ihnen nichts anderes vereinbare, richten sich die Honorare nach den Bestimmungen des im Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die gesetzlichen Regelungen orientieren sich dabei am Wert der Angelegenheit, d. h. ein höherer Streitwert führt auch regelmäßig zu höheren Kosten. Derjenigen Partei, die im Recht ist, müssen jedoch die Kosten in den meisten Fällen erstattet werden.
    In außergerichtlichen Angelegenheiten kann für die anwaltliche Tätigkeit auch ein Pauschalhonorar oder ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart werden. Insbesondere bei laufender Beratung kommt eine monatliche Pauschalvergütung in Frage.
    Für Personen in schlechten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen besteht grundsätzlich die Möglichkeit für ein Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. d. h. der Staat übernimmt mit oder ohne Ratenrückzahlungsverpflichtung die Kosten des Prozesses (allerdings nicht die Anwaltskosten des Gegners im Falle des Unterliegens in einem Rechtsstreit). Ich berate Sie gerne bezüglich der Voraussetzungen und der Durchführung des Verfahrens.